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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Nach § 10 Abs. 4 AVG kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht (d.h. vom urkundlichen Nachweis derselben) absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder, Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten. Der Funktionär einer beruflichen oder anderen Organisation kann sich somit insbesondere dann auf diese Bestimmung berufen, wenn eine Vollmacht zur Vertretung entweder ihm selbst oder der Organisation, deren Funktionär er ist, erteilt worden ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 1. Februar 1989, Zl. 88/01/0295, und vom 19. September 1989, Zl. 89/07/0024, VwSlg 12989 A/1989).Nach Paragraph 10, Absatz 4, AVG kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht (d.h. vom urkundlichen Nachweis derselben) absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder, Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten. Der Funktionär einer beruflichen oder anderen Organisation kann sich somit insbesondere dann auf diese Bestimmung berufen, wenn eine Vollmacht zur Vertretung entweder ihm selbst oder der Organisation, deren Funktionär er ist, erteilt worden ist vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 1. Februar 1989, Zl. 88/01/0295, und vom 19. September 1989, Zl. 89/07/0024, VwSlg 12989 A/1989).
Schlagworte
Vertretungsbefugter juristische Person Amtsbekannte Familienmitglieder Amtsbekannte Funktionäre Vertretungsbefugter physische Person EigenberechtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120080.X01Im RIS seit
19.03.2009Zuletzt aktualisiert am
20.03.2009