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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus § 236b Abs. 6 und Abs. 9 BDG 1979, dass ein Feststellungsbescheid über die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit nur auf Antrag eines im Aktivstand befindlichen Bundesbeamten (bestimmter Jahrgänge) erlassen werden soll; aus der ausdrücklichen Anordnung eines bloßen "Hinweises" auf die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit im Falle einer Ruhestandsversetzung nach § 14 bzw. § 207n BDG 1979 ist zu schließen, dass damit eine amtswegige Feststellung ausgeschlossen werden sollte. Würde man eine amtswegige Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit als zulässig ansehen, liefe die Verpflichtung zur Erteilung eines diesbezüglichen Hinweises nach § 236b Abs. 9 BDG 1979 ins Leere, was man dem Gesetzgeber im Zweifel nicht zusinnen kann.Im vorliegenden Fall ergibt sich aus Paragraph 236 b, Absatz 6 und Absatz 9, BDG 1979, dass ein Feststellungsbescheid über die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit nur auf Antrag eines im Aktivstand befindlichen Bundesbeamten (bestimmter Jahrgänge) erlassen werden soll; aus der ausdrücklichen Anordnung eines bloßen "Hinweises" auf die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit im Falle einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 14, bzw. Paragraph 207 n, BDG 1979 ist zu schließen, dass damit eine amtswegige Feststellung ausgeschlossen werden sollte. Würde man eine amtswegige Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit als zulässig ansehen, liefe die Verpflichtung zur Erteilung eines diesbezüglichen Hinweises nach Paragraph 236 b, Absatz 9, BDG 1979 ins Leere, was man dem Gesetzgeber im Zweifel nicht zusinnen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120059.X05Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009