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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14;Rechtssatz
§ 236b Abs. 9 BDG 1979 sieht ausdrücklich nur einen "Hinweis" in Bescheiden über eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nach den §§ 14 bzw. 207n BDG 1979 vor. Weder der Wortlaut dieser Bestimmung noch die Materialien dazu enthalten einen Anhaltspunkt, dass damit eine Ermächtigung zu einer bescheidmäßigen Feststellung erteilt würde. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, hat dieser Hinweis lediglich den Zweck, die Pensionsberechnung im Falle der Ruhestandsversetzung (Berechnung der Vergleichspension) zu ermöglichen (vgl. § 90a Abs. 1b PG 1965 idF BGBl. I Nr. 142/2004) und für den betroffenen Bundesbeamten nachvollziehbar zu machen.Paragraph 236 b, Absatz 9, BDG 1979 sieht ausdrücklich nur einen "Hinweis" in Bescheiden über eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nach den Paragraphen 14, bzw. 207n BDG 1979 vor. Weder der Wortlaut dieser Bestimmung noch die Materialien dazu enthalten einen Anhaltspunkt, dass damit eine Ermächtigung zu einer bescheidmäßigen Feststellung erteilt würde. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, hat dieser Hinweis lediglich den Zweck, die Pensionsberechnung im Falle der Ruhestandsversetzung (Berechnung der Vergleichspension) zu ermöglichen vergleiche Paragraph 90 a, Absatz eins b, PG 1965 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,) und für den betroffenen Bundesbeamten nachvollziehbar zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120059.X04Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009