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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §15;Rechtssatz
§ 236b BDG 1979 gilt - wie sich aus seinem Abs. 1 ergibt - nur für Bundesbeamte bestimmter Jahrgänge und regelt die Voraussetzungen, unter denen sie auf Grund langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit vorzeitig gemäß § 15 oder § 15a BDG 1979 in den Ruhestand treten können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. November 2007, Zl. 2005/12/0213). Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist in Abs. 6 dieser Bestimmung nur auf Antrag eines im Aktivstand befindlichen Bundesbeamten vorgesehen; die Bedeutung eines solchen Feststellungsbescheides erschöpft sich darin, den frühestmöglichen Zeitpunkt zu klären, in denen Beamte der im Abs. 1 umschriebenen Jahrgänge vor Erreichen des Regelpensionsalters ihre Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken oder von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden können (vgl. die bereits zitierten hg. Erkenntnisse vom 20. Dezember 2006, Zl. 2004/12/0201, und vom 15. November 2007, Zl. 2005/12/0213).Paragraph 236 b, BDG 1979 gilt - wie sich aus seinem Absatz eins, ergibt - nur für Bundesbeamte bestimmter Jahrgänge und regelt die Voraussetzungen, unter denen sie auf Grund langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit vorzeitig gemäß Paragraph 15, oder Paragraph 15 a, BDG 1979 in den Ruhestand treten können vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. November 2007, Zl. 2005/12/0213). Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist in Absatz 6, dieser Bestimmung nur auf Antrag eines im Aktivstand befindlichen Bundesbeamten vorgesehen; die Bedeutung eines solchen Feststellungsbescheides erschöpft sich darin, den frühestmöglichen Zeitpunkt zu klären, in denen Beamte der im Absatz eins, umschriebenen Jahrgänge vor Erreichen des Regelpensionsalters ihre Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken oder von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden können vergleiche die bereits zitierten hg. Erkenntnisse vom 20. Dezember 2006, Zl. 2004/12/0201, und vom 15. November 2007, Zl. 2005/12/0213).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120059.X03Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009