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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §236b idF 2005/I/080;Rechtssatz
Der angefochtene Bescheid enthält selbst keine Angabe zu den Gesetzesbestimmungen, auf die sich die Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit stützen könnte. Die Bestimmungen des PG 1965 über die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit bilden dafür jedenfalls keine Grundlage: Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit gemäß § 6 PG 1965 stellt nämlich eine von mehreren für die Ermittlung des Ruhegenusses maßgebenden Komponenten dar (vgl. § 3a PG 1965); sie ist daher im Rahmen des Verfahrens zur Ruhegenussbemessung zu ermitteln, für die die Pensionsbehörden zuständig sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2006, Zl. 2004/12/0201). Die Bestimmungen des PG 1965 bieten daher keine Grundlage dafür, dass die belangte Behörde - die (letzte) Aktivdienstbehörde des Beamten - Feststellungen über die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit treffen könnte.Der angefochtene Bescheid enthält selbst keine Angabe zu den Gesetzesbestimmungen, auf die sich die Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit stützen könnte. Die Bestimmungen des PG 1965 über die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit bilden dafür jedenfalls keine Grundlage: Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit gemäß Paragraph 6, PG 1965 stellt nämlich eine von mehreren für die Ermittlung des Ruhegenusses maßgebenden Komponenten dar vergleiche Paragraph 3 a, PG 1965); sie ist daher im Rahmen des Verfahrens zur Ruhegenussbemessung zu ermitteln, für die die Pensionsbehörden zuständig sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2006, Zl. 2004/12/0201). Die Bestimmungen des PG 1965 bieten daher keine Grundlage dafür, dass die belangte Behörde - die (letzte) Aktivdienstbehörde des Beamten - Feststellungen über die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit treffen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120059.X02Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009