RS Vwgh 2008/12/12 2007/12/0059

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Veröffentlicht am 12.12.2008
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Für die Beurteilung des normativen Gehaltes einer Erledigung ist ihr Erscheinungsbild zum Zeitpunkt ihrer Erlassung maßgebend; entscheidend ist nicht, ob sie von der Behörde selbst als rechtsverbindlicher Abspruch gedeutet wird, vielmehr genügt es, dass der Erledigung insgesamt bei objektiver Betrachtung ein normativer Wille entnommen werden kann, sie also auf eine Rechtsgestaltung oder -feststellung gerichtet ist (vgl. die Nachweise zur ständigen Rechtsprechung bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, 2005, Rz 19 ff zu § 56). IM ZWEIFELSFALL ist nach ständiger Rechtsprechung auch anhand der Gesetzeslage zu klären, in welcher Rechtsform die getroffene Erledigung zu erfolgen hatte; da im Zweifel vom gesetzeskonformen Vorgehen der Behörde auszugehen ist, bestimmt in diesem Fall der Rückgriff auf das Gesetz die Beurteilung, wie die Behörde im Einzelfall (tatsächlich) vorgegangen ist (vgl. die Nachweise zur Rechtsprechung bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I. Band, 2. Auflage, 1998, S. 887 f).Für die Beurteilung des normativen Gehaltes einer Erledigung ist ihr Erscheinungsbild zum Zeitpunkt ihrer Erlassung maßgebend; entscheidend ist nicht, ob sie von der Behörde selbst als rechtsverbindlicher Abspruch gedeutet wird, vielmehr genügt es, dass der Erledigung insgesamt bei objektiver Betrachtung ein normativer Wille entnommen werden kann, sie also auf eine Rechtsgestaltung oder -feststellung gerichtet ist vergleiche die Nachweise zur ständigen Rechtsprechung bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, 2005, Rz 19 ff zu Paragraph 56,). IM ZWEIFELSFALL ist nach ständiger Rechtsprechung auch anhand der Gesetzeslage zu klären, in welcher Rechtsform die getroffene Erledigung zu erfolgen hatte; da im Zweifel vom gesetzeskonformen Vorgehen der Behörde auszugehen ist, bestimmt in diesem Fall der Rückgriff auf das Gesetz die Beurteilung, wie die Behörde im Einzelfall (tatsächlich) vorgegangen ist vergleiche die Nachweise zur Rechtsprechung bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, römisch eins. Band, 2. Auflage, 1998, Sitzung 887 f).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Bescheidcharakter Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120059.X01

Im RIS seit

21.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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