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63/06 DienstrechtsverfahrenNorm
DVG 1984 §12 Abs2;Rechtssatz
Im gegenständlichen Fall besteht insofern eine Besonderheit, als über die angestrebte Begünstigung nicht mit gesondertem Bescheid abzusprechen ist, sondern deren Anwendbarkeit im Zuge der Bemessung des Ruhegenusses zu beurteilen ist. Da somit eine abgesonderte Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 nicht möglich ist, ist im Falle der Weigerung eines Beamten, sich TROTZ EINER NACHWEISLICHEN BELEHRUNG über die Folgen eines solchen Verhaltens einer erforderlichen ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, in der Weise vorzugehen, dass der Ruhegenuss zunächst ohne Berücksichtigung der in § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 vorgesehenen Begünstigung (vorläufig) zu bemessen und in weiterer Folge auszuzahlen ist. Darüber, ob die Begünstigung nach dieser Bestimmung vorliegt oder nicht, ist daher im Falle einer solchen Weigerung zunächst nicht abzusprechen. Eine gegen einen diesbezüglichen erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung ist - solange der Beamte sich ohne triftigen Grund weigert, die aufgetragenen erforderlichen Untersuchungen vornehmen zu lassen - abzuweisen. Da der Berufung gegen einen erstinstanzlichen Bescheid über die Ruhegenussbemessung keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 12 Abs. 2 DVG), ist in der Zwischenzeit der Ruhegenuss entsprechend dem erstinstanzlichen Bescheid zur Auszahlung zu bringen. Über die Anwendung der Begünstigung des § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 ist erst dann (endgültig) abzusprechen, wenn der Beamte der Aufforderung, sich den erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen, nachgekommen ist; wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Begünstigung vorliegen, ist der Ruhegenuss allenfalls neu zu bemessen. Die allfällige Rechtskraft eines Bescheides, mit dem zunächst die Bemessung ohne Berücksichtigung der Begünstigung vorgenommen wurde, steht einem neuerlichen Abspruch über die Bemessung des Ruhegenusses nicht entgegen, weil § 36 Abs. 2 PG 1965 in dieser Konstellation die Durchbrechung der Rechtskraft ermöglicht. Eine Nachzahlung für die Zeit der Weigerung des Beamten hat jedoch zu unterbleiben, d.h. für den davor liegenden Zeitraum bleibt es bei der ursprünglich ohne Berücksichtigung der Begünstigung vorgenommenen Ruhegenussbemessung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Mai 1981, Zl. 09/2450/80). Entscheidend für den Eintritt all dieser Rechtsfolgen der Weigerung des Beamten ist jedoch, dass er auf diese NACHWEISLICH AUFMERKSAM GEMACHT wurde.Im gegenständlichen Fall besteht insofern eine Besonderheit, als über die angestrebte Begünstigung nicht mit gesondertem Bescheid abzusprechen ist, sondern deren Anwendbarkeit im Zuge der Bemessung des Ruhegenusses zu beurteilen ist. Da somit eine abgesonderte Entscheidung über die Anwendbarkeit des Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 nicht möglich ist, ist im Falle der Weigerung eines Beamten, sich TROTZ EINER NACHWEISLICHEN BELEHRUNG über die Folgen eines solchen Verhaltens einer erforderlichen ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, in der Weise vorzugehen, dass der Ruhegenuss zunächst ohne Berücksichtigung der in Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 vorgesehenen Begünstigung (vorläufig) zu bemessen und in weiterer Folge auszuzahlen ist. Darüber, ob die Begünstigung nach dieser Bestimmung vorliegt oder nicht, ist daher im Falle einer solchen Weigerung zunächst nicht abzusprechen. Eine gegen einen diesbezüglichen erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung ist - solange der Beamte sich ohne triftigen Grund weigert, die aufgetragenen erforderlichen Untersuchungen vornehmen zu lassen - abzuweisen. Da der Berufung gegen einen erstinstanzlichen Bescheid über die Ruhegenussbemessung keine aufschiebende Wirkung zukommt (Paragraph 12, Absatz 2, DVG), ist in der Zwischenzeit der Ruhegenuss entsprechend dem erstinstanzlichen Bescheid zur Auszahlung zu bringen. Über die Anwendung der Begünstigung des Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 ist erst dann (endgültig) abzusprechen, wenn der Beamte der Aufforderung, sich den erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen, nachgekommen ist; wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Begünstigung vorliegen, ist der Ruhegenuss allenfalls neu zu bemessen. Die allfällige Rechtskraft eines Bescheides, mit dem zunächst die Bemessung ohne Berücksichtigung der Begünstigung vorgenommen wurde, steht einem neuerlichen Abspruch über die Bemessung des Ruhegenusses nicht entgegen, weil Paragraph 36, Absatz 2, PG 1965 in dieser Konstellation die Durchbrechung der Rechtskraft ermöglicht. Eine Nachzahlung für die Zeit der Weigerung des Beamten hat jedoch zu unterbleiben, d.h. für den davor liegenden Zeitraum bleibt es bei der ursprünglich ohne Berücksichtigung der Begünstigung vorgenommenen Ruhegenussbemessung vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Mai 1981, Zl. 09/2450/80). Entscheidend für den Eintritt all dieser Rechtsfolgen der Weigerung des Beamten ist jedoch, dass er auf diese NACHWEISLICH AUFMERKSAM GEMACHT wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120047.X16Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013