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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §19;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 52 BDG 1979 ermächtigt zur "Anordnung", sich ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen; eine solche Anordnung ist nach ständiger Rechtsprechung als Weisung zu qualifizieren (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. März 2007, Zl. 2006/12/0182, mwN). Demgegenüber spricht § 36 Abs. 2 PG 1965 bloß von einer "Aufforderung" zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung. Diese Bestimmung bietet keinen Anhaltspunkt, dass es sich dabei um eine Weisung handeln soll. Schon die im Vergleich zu § 52 BDG 1979 unterschiedliche Formulierung spricht dafür, dass mit der in § 36 Abs. 2 PG 1965 genannten "Aufforderung" etwas anderes gemeint ist als mit der "Anordnung" nach § 52 BDG 1979. Dies verdeutlicht auch der systematische Zusammenhang: Das PG 1965 regelt nämlich nicht nur Pensionsansprüche der Bundesbeamten, sondern auch Ansprüche ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen (§ 1 Abs. 1 PG 1965), wobei diese zum Teil ebenfalls vom Gesundheitszustand der betroffenen Anspruchsberechtigten abhängen (vgl. etwa § 17 Abs. 3 PG 1965, wonach den Kindern eines verstorbenen Beamten über das 18. Lebensjahr hinaus bestimmte Leistungen nur unter der Voraussetzung ihrer Erwerbsunfähigkeit zustehen). Auch in solchen Fällen sind zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 36 Abs. 1 PG 1965 erforderliche ärztliche Gutachten einzuholen. Aus der Formulierung des § 36 Abs. 2 PG 1965, der allgemein von dem "zu Untersuchenden" spricht und nicht etwa nur von Bundesbeamten, ist zu schließen, dass die in dieser Bestimmung normierte Mitwirkungspflicht auch für die Angehörigen und Hinterbliebenen des Ruhestandsbeamten gilt. Die Erteilung einer Weisung an solche Personen, die nicht in eine Verwaltungsorganisation eingegliedert sind, scheidet aber von vornherein aus (wobei hier dahingestellt bleiben kann, inwieweit einem Beamten des Ruhestandes noch Weisungen erteilt werden können). Auch dies verdeutlicht, dass mit der in § 36 Abs. 2 PG 1965 genannten "Aufforderung" jedenfalls nicht eine Weisung gemeint sein kann. Soweit die Dienstbehörde eine solche Aufforderung erteilt, ist diese vielmehr (jedenfalls im Zweifel) als Verfahrensanordnung im Sinne des § 63 Abs. 2 AVG zu qualifizieren, ähnlich einer nicht in Form eines Ladungsbescheides ergehenden Ladung nach § 19 AVG (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 5. April 1995, Zl. 93/18/0579 = VwSlg. 14.234/A). Damit scheidet angesichts der Subsidiarität des Rechtsbehelfes des Feststellungsbescheides (vgl. die Nachweise zur Rechtsprechung bei Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 77 zu § 56) die Klärung der Rechtmäßigkeit einer Aufforderung nach § 36 Abs. 2 PG 1965 im Wege eines Feststellungsantrages jedoch aus; vielmehr kann die Rechtmäßigkeit einer solchen Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG im Wege der Anfechtung des verfahrensbeendenden Bescheides, allenfalls auch im Wege der Ergreifung von Rechtsbehelfen gegen die Säumnis der Behörde bekämpft werden.Die Bestimmung des Paragraph 52, BDG 1979 ermächtigt zur "Anordnung", sich ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen; eine solche Anordnung ist nach ständiger Rechtsprechung als Weisung zu qualifizieren vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 28. März 2007, Zl. 2006/12/0182, mwN). Demgegenüber spricht Paragraph 36, Absatz 2, PG 1965 bloß von einer "Aufforderung" zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung. Diese Bestimmung bietet keinen Anhaltspunkt, dass es sich dabei um eine Weisung handeln soll. Schon die im Vergleich zu Paragraph 52, BDG 1979 unterschiedliche Formulierung spricht dafür, dass mit der in Paragraph 36, Absatz 2, PG 1965 genannten "Aufforderung" etwas anderes gemeint ist als mit der "Anordnung" nach Paragraph 52, BDG 1979. Dies verdeutlicht auch der systematische Zusammenhang: Das PG 1965 regelt nämlich nicht nur Pensionsansprüche der Bundesbeamten, sondern auch Ansprüche ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen (Paragraph eins, Absatz eins, PG 1965), wobei diese zum Teil ebenfalls vom Gesundheitszustand der betroffenen Anspruchsberechtigten abhängen vergleiche etwa Paragraph 17, Absatz 3, PG 1965, wonach den Kindern eines verstorbenen Beamten über das 18. Lebensjahr hinaus bestimmte Leistungen nur unter der Voraussetzung ihrer Erwerbsunfähigkeit zustehen). Auch in solchen Fällen sind zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 36, Absatz eins, PG 1965 erforderliche ärztliche Gutachten einzuholen. Aus der Formulierung des Paragraph 36, Absatz 2, PG 1965, der allgemein von dem "zu Untersuchenden" spricht und nicht etwa nur von Bundesbeamten, ist zu schließen, dass die in dieser Bestimmung normierte Mitwirkungspflicht auch für die Angehörigen und Hinterbliebenen des Ruhestandsbeamten gilt. Die Erteilung einer Weisung an solche Personen, die nicht in eine Verwaltungsorganisation eingegliedert sind, scheidet aber von vornherein aus (wobei hier dahingestellt bleiben kann, inwieweit einem Beamten des Ruhestandes noch Weisungen erteilt werden können). Auch dies verdeutlicht, dass mit der in Paragraph 36, Absatz 2, PG 1965 genannten "Aufforderung" jedenfalls nicht eine Weisung gemeint sein kann. Soweit die Dienstbehörde eine solche Aufforderung erteilt, ist diese vielmehr (jedenfalls im Zweifel) als Verfahrensanordnung im Sinne des Paragraph 63, Absatz 2, AVG zu qualifizieren, ähnlich einer nicht in Form eines Ladungsbescheides ergehenden Ladung nach Paragraph 19, AVG vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 5. April 1995, Zl. 93/18/0579 = VwSlg. 14.234/A). Damit scheidet angesichts der Subsidiarität des Rechtsbehelfes des Feststellungsbescheides vergleiche die Nachweise zur Rechtsprechung bei Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 77 zu Paragraph 56,) die Klärung der Rechtmäßigkeit einer Aufforderung nach Paragraph 36, Absatz 2, PG 1965 im Wege eines Feststellungsantrages jedoch aus; vielmehr kann die Rechtmäßigkeit einer solchen Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG im Wege der Anfechtung des verfahrensbeendenden Bescheides, allenfalls auch im Wege der Ergreifung von Rechtsbehelfen gegen die Säumnis der Behörde bekämpft werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120047.X14Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013