Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/09/0067 E 18. Dezember 2001 RS 1 (hier zur inhaltlich entsprechenden Regelung des § 36 Abs 2 PG 1965)Stammrechtssatz
Zu § 62 KOVG 1957 in der Fassung BGBl. Nr. 258/1967 bzw. der Vorgängerbestimmung des § 63 KOVG 1957 hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die Verweigerung der Durchführung von ärztlichen Untersuchungen nur dann zur (vorläufigen; vgl. dazu das E 18.6.1958, 2266/56, VwSlg 4708 A/1958) Einstellung der Versorgungsleistung führen darf, wenn diese Untersuchungen nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft nicht mit möglichen weiteren Gesundheitsschädigungen oder mit - je nach dem Gesamtleidenszustand - unzumutbaren Schmerzen verbunden sind (vgl. das E 4.7.1958, 2458/55, VwSlg 4719 A/1958). Es ist Aufgabe der Partei des Verwaltungsverfahrens, die triftigen Gründe darzulegen, aus denen sie sich weigert, einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung Folge zu leisten (vgl. das E 9.3.1962, 486/60, VwSlg 5743 A/1962, auch das E 25.1.1995, 94/12/0133).Zu Paragraph 62, KOVG 1957 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1967, bzw. der Vorgängerbestimmung des Paragraph 63, KOVG 1957 hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die Verweigerung der Durchführung von ärztlichen Untersuchungen nur dann zur (vorläufigen; vergleiche dazu das E 18.6.1958, 2266/56, VwSlg 4708 A/1958) Einstellung der Versorgungsleistung führen darf, wenn diese Untersuchungen nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft nicht mit möglichen weiteren Gesundheitsschädigungen oder mit - je nach dem Gesamtleidenszustand - unzumutbaren Schmerzen verbunden sind vergleiche das E 4.7.1958, 2458/55, VwSlg 4719 A/1958). Es ist Aufgabe der Partei des Verwaltungsverfahrens, die triftigen Gründe darzulegen, aus denen sie sich weigert, einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung Folge zu leisten vergleiche das E 9.3.1962, 486/60, VwSlg 5743 A/1962, auch das E 25.1.1995, 94/12/0133).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120047.X13Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013