Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
PG 1965 §5 Abs2 idF 2004/I/142;Rechtssatz
§ 5 Abs. 2 PG 1965 sieht im Falle vorzeitiger Ruhestandsversetzung eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage vor; von dieser allgemeinen Regelung trifft § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 zu Gunsten des Beamten eine abweichende Regelung, wonach die allgemein vorgesehene Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage (nur) bei Vorliegen bestimmter näher umschriebener Voraussetzungen entfällt. Da sich die in dieser Bestimmung geregelte Rechtsfolge abweichend von einer allgemeinen Regelung zu Gunsten des betroffenen Beamten auswirkt, ergibt sich allein schon bei Zugrundelegung einer Wortsinninterpretation, dass es sich um eine "Begünstigung" handelt. Auch die Gesetzesmaterialien zu § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 bezeichnen die darin geregelte Rechtsfolge ausdrücklich als "Begünstigung" (vgl. 636 BlgNR 21. GP 83).Paragraph 5, Absatz 2, PG 1965 sieht im Falle vorzeitiger Ruhestandsversetzung eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage vor; von dieser allgemeinen Regelung trifft Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 zu Gunsten des Beamten eine abweichende Regelung, wonach die allgemein vorgesehene Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage (nur) bei Vorliegen bestimmter näher umschriebener Voraussetzungen entfällt. Da sich die in dieser Bestimmung geregelte Rechtsfolge abweichend von einer allgemeinen Regelung zu Gunsten des betroffenen Beamten auswirkt, ergibt sich allein schon bei Zugrundelegung einer Wortsinninterpretation, dass es sich um eine "Begünstigung" handelt. Auch die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 bezeichnen die darin geregelte Rechtsfolge ausdrücklich als "Begünstigung" vergleiche 636 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 83).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120047.X12Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013