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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Mitwirkungspflicht trifft auch den Beamten im Dienstrechtsverfahren und umfasst - soweit es um die Feststellung von Gesundheitsbeeinträchtigungen geht - z.B. auch die Vorlage von vorhandenen Befunden sowie die Duldung zumutbarer Untersuchungen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2003, Zl. 99/12/0165). § 36 Abs. 2 PG 1965 schreibt diese Mitwirkungspflicht ausdrücklich fest und regelt zugleich die Rechtsfolgen ihrer Verletzung.Die Mitwirkungspflicht trifft auch den Beamten im Dienstrechtsverfahren und umfasst - soweit es um die Feststellung von Gesundheitsbeeinträchtigungen geht - z.B. auch die Vorlage von vorhandenen Befunden sowie die Duldung zumutbarer Untersuchungen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2003, Zl. 99/12/0165). Paragraph 36, Absatz 2, PG 1965 schreibt diese Mitwirkungspflicht ausdrücklich fest und regelt zugleich die Rechtsfolgen ihrer Verletzung.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120047.X11Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013