RS Vwgh 2008/12/12 2007/12/0047

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Veröffentlicht am 12.12.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Rechtssatz

Die Mitwirkungspflicht trifft auch den Beamten im Dienstrechtsverfahren und umfasst - soweit es um die Feststellung von Gesundheitsbeeinträchtigungen geht - z.B. auch die Vorlage von vorhandenen Befunden sowie die Duldung zumutbarer Untersuchungen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2003, Zl. 99/12/0165). § 36 Abs. 2 PG 1965 schreibt diese Mitwirkungspflicht ausdrücklich fest und regelt zugleich die Rechtsfolgen ihrer Verletzung.Die Mitwirkungspflicht trifft auch den Beamten im Dienstrechtsverfahren und umfasst - soweit es um die Feststellung von Gesundheitsbeeinträchtigungen geht - z.B. auch die Vorlage von vorhandenen Befunden sowie die Duldung zumutbarer Untersuchungen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2003, Zl. 99/12/0165). Paragraph 36, Absatz 2, PG 1965 schreibt diese Mitwirkungspflicht ausdrücklich fest und regelt zugleich die Rechtsfolgen ihrer Verletzung.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120047.X11

Im RIS seit

21.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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