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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs1;Rechtssatz
Nach dem auch im Dienstrechtsverfahren anzuwendenden § 66 Abs. 1 AVG kann die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens selbst vornehmen oder durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen lassen.Nach dem auch im Dienstrechtsverfahren anzuwendenden Paragraph 66, Absatz eins, AVG kann die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens selbst vornehmen oder durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120047.X10Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013