RS Vwgh 2008/12/12 2007/12/0047

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Veröffentlicht am 12.12.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §66 Abs1;
DVG 1984 §1;

Rechtssatz

Nach dem auch im Dienstrechtsverfahren anzuwendenden § 66 Abs. 1 AVG kann die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens selbst vornehmen oder durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen lassen.Nach dem auch im Dienstrechtsverfahren anzuwendenden Paragraph 66, Absatz eins, AVG kann die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens selbst vornehmen oder durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120047.X10

Im RIS seit

21.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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