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63/06 DienstrechtsverfahrenNorm
DVG 1984 §2 Abs6;Rechtssatz
Zur Durchführung des Ermittlungsverfahrens ist nach § 36 Abs. 1 PG 1965 die "Dienstbehörde" zuständig. Welche Behörde das ist, richtet sich mangels anderweitiger Regelung im PG 1965 nach den maßgeblichen Zuständigkeitsvorschriften insbesondere des § 2 Abs. 6 DVG. Je nach dem Verfahren kann das somit die Aktivdienstbehörde oder die Pensionsbehörde sein (vgl. schon Gebetsroiter/Grüner, Das Pensionsgesetz, 2. Auflage, 1976, Anmerkung 6 S. 644).Zur Durchführung des Ermittlungsverfahrens ist nach Paragraph 36, Absatz eins, PG 1965 die "Dienstbehörde" zuständig. Welche Behörde das ist, richtet sich mangels anderweitiger Regelung im PG 1965 nach den maßgeblichen Zuständigkeitsvorschriften insbesondere des Paragraph 2, Absatz 6, DVG. Je nach dem Verfahren kann das somit die Aktivdienstbehörde oder die Pensionsbehörde sein vergleiche schon Gebetsroiter/Grüner, Das Pensionsgesetz, 2. Auflage, 1976, Anmerkung 6 Sitzung 644).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120047.X09Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013