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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
§ 36 Abs. 1 PG 1965 sieht in Ergänzung zu § 52 AVG vor, dass - soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen - die Dienstbehörde Beweis durch ärztliche Sachverständige zu erheben hat. Soweit eine zuverlässige Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Im gegenständlichen Fall geht es um die "überwiegende Rückführbarkeit" der Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers auf seinen Dienstunfall bzw. seine Berufskrankheit. Die Beurteilung dieses in § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 verwendeten Rechtsbegriffes hängt offenkundig von Fragen ab, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen. In diesem Sinne wird auch in den Gesetzesmaterialien zu § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 ausdrücklich ausgeführt, dass die Frage des Überwiegens "im Zweifelsfall anhand eines medizinischen Gutachtens zu beurteilen" ist (636 BlgNR 21. GP 83).Paragraph 36, Absatz eins, PG 1965 sieht in Ergänzung zu Paragraph 52, AVG vor, dass - soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen - die Dienstbehörde Beweis durch ärztliche Sachverständige zu erheben hat. Soweit eine zuverlässige Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Im gegenständlichen Fall geht es um die "überwiegende Rückführbarkeit" der Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers auf seinen Dienstunfall bzw. seine Berufskrankheit. Die Beurteilung dieses in Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 verwendeten Rechtsbegriffes hängt offenkundig von Fragen ab, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen. In diesem Sinne wird auch in den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 ausdrücklich ausgeführt, dass die Frage des Überwiegens "im Zweifelsfall anhand eines medizinischen Gutachtens zu beurteilen" ist (636 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 83).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120047.X07Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013