TE Vwgh Beschluss 1992/5/27 AW 92/17/0030

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Veröffentlicht am 27.05.1992
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

LAO Wr 1962 §54;
LAO Wr 1962 §7;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch über den Antrag der S in M, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in W der gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 18. Juni 1991, Zl. MD-VfR-M 11/91 u. 12/91, betreffend Haftung gemäß §§ 7 und 54 WAO für Vergnügungssteuer, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1.1. Die Beschwerdeführerin wurde gemäß §§ 7 und 54 WAO als Haftungspflichtige für einen Vergnügungssteuerrückstand in der Höhe von S 1,077.755,-- herangezogen. In ihrem Aufschiebungsantrag machte sie geltend, kein Vermögen zu haben und nicht in der Lage zu sein, die Abgabenforderung aus ihrem monatlichen Einkommen als Angestellte in der Höhe von ca. S 9.500,-- netto zu begleichen. Die Pfändung ihres Gehaltes würde ihren Arbeitsplatz objektiv gefährden. Dies stelle für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil dar, dem keine überwiegenden Nachteile der Abgabengläubigerin gegenüberstünden.

1.2. Zu diesem Antrag nahm die belangte Behörde dahingehend Stellung, daß die Antragstellerin nicht konkret dargetan habe, es sei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, denn die Exekutionsbeschränkungen des Lohnpfändungsgesetzes verhinderten dies ex lege. Weshalb eine Lohnpfändung den Arbeitsplatz objektiv gefährden sollte, sei nicht einsichtig, da es für den Arbeitgeber gleichgültig sein könne, an wen er Teile des Lohnes ausbezahle.

2.1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, daß einer Aufschiebung der Beschwerde zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, zumal sich die belangte Behörde zu dieser Frage nicht geäußert hat.

2.2. Es ist daher in die von § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehene Interessenabwägung einzutreten. Die Beschwerdeführerin hat zumindest konkret behauptet, kein Vermögen zu besitzen und einen monatlichen Nettolohn von ca. S 9.500,-- zu beziehen. Angesichts der Höhe der aushaftenden Steuerschuld einerseits und des wirtschaftlichen Ungleichgewichtes zwischen der Gläubigerin der konkreten öffentlich-rechtlichen Geldleistungsverpflichtung einerseits und der Schuldnerin andererseits gelangt der Verwaltungsgerichtshof in Abwägung der Interessen zu dem Ergebnis, daß die Nachteile eines sofortigen Vollzuges des angefochtenen Bescheides auf der Seite der Antragstellerin schwerer wiegen als jene der Aufschiebung auf der Seite der Abgabengläubigerin. Dabei kann es nicht mehr darauf ankommen, daß die Abgabenschuldnerin ohnedies durch die Exekutionsbeschränkungen nach dem Lohnpfändungsgesetz geschützt ist. Es brauchte daher auf die Stichhaltigkeit des Argumentes der belangten Behörde nicht weiter eingegangen zu werden, daß es den Arbeitgebern gleichgültig sein KÖNNE an wen sie Teile des Lohnes ausbezahlten.

2.3. Dem Aufschiebungsantrag war daher gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.

Schlagworte

Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:AW1992170030.A00

Im RIS seit

27.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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