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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
BKUVG;Rechtssatz
Die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 ist nur dann gegeben, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:Die Anwendbarkeit des Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 ist nur dann gegeben, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Die überwiegende Rückführbarkeit der für die Ruhestandsversetzung des Beamten maßgebenden Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit und
2. dass dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalles oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss zum Zeitpunkt des Anfalles des Ruhebezuges bestehen.
Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, kommt die Anwendung des § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 nicht in Betracht.Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, kommt die Anwendung des Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120047.X01Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013