TE Vfgh Erkenntnis 2006/12/6 B431/06

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Veröffentlicht am 06.12.2006
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
BDG 1979 §43, §94

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Aufhebung eines Beschlusses der Berufungskommission betreffend die Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens; keine denkunmögliche Verneinung des Eintritts der Verjährung, keine Willkür

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die hier vorliegende Beschwerde entspricht in allen für das verfassungsgerichtliche Bescheidprüfungsverfahren wesentlichen Belangen der mit Erkenntnis VfGH 15.3.2006 B567/05 abgewiesenen Beschwerde desselben Einschreiters. (Dass mit dem hier bekämpften Bescheid, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Handlungen - gegenüber dem erstinstanzliche Bescheid - näher konkretisiert wurden, ändert daran nichts.) Es genügt daher, hier auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses zu verweisen.

Schlagworte

Dienstrecht, Disziplinarrecht, Verjährung, Dienstpflichten, Disziplinarbehörden, Kollegialbehörde, Befangenheit, Behördenzusammensetzung, Einleitungsbeschluss

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B431.2006

Dokumentnummer

JFT_09938794_06B00431_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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