RS Vwgh 2008/12/12 2005/12/0183

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Veröffentlicht am 12.12.2008
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AVG §38;
AVG §68 Abs1;
BKUVG §101;
DienstrechtsG Krnt 1994 §235 Abs4 idF 2002/054;
DienstrechtsG Krnt 1994 §235 Abs4 Z2 idF 2002/054;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/12/0132 E 29. September 1999 RS 5

Stammrechtssatz

Bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung der nach dem BKUVG zuständigen Behörden (Gerichte) ist die Gebührlichkeit einer Versehrtenrente durch die Pensions-Dienstbehörde als Vorfrage nach § 4 Abs 4 Z 2 PG selbständig zu beurteilen oder es ist bei Vorliegen der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nach § 38 AVG nach einer der beiden dort vorgesehenen Möglichkeiten vorzugehen. Liegt eine rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Rentenbehörde vor, mit der über den Anspruch des Beamten auf Versehrtenrente abgesprochen wurde, und umfasst diese Entscheidung auch den für den für die Bemessung des Ruhegenusses gemäß § 4 PG maßgebenden Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung, ist die Pensions-Dienstbehörde in ihrem Verfahren daran gebunden und hat je nach dem Inhalt der Rentenentscheidung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen der Gebührlichkeit einer Versehrtenrente nach § 4 Abs 4 Z 2 PG auszugehen, solange diese Bindungswirkung besteht (hier war das Leistungsstreitverfahren über den Verschlimmerungsantrag des Beamten nach Einstellung der Versehrtenrente noch anhängig, weshalb ohne weitere Feststellungen des Sachverhaltes nicht vom Nichtvorliegen der Gebührlichkeit einer Versehrtenrente ausgegangen werden kann).Bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung der nach dem BKUVG zuständigen Behörden (Gerichte) ist die Gebührlichkeit einer Versehrtenrente durch die Pensions-Dienstbehörde als Vorfrage nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, PG selbständig zu beurteilen oder es ist bei Vorliegen der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nach Paragraph 38, AVG nach einer der beiden dort vorgesehenen Möglichkeiten vorzugehen. Liegt eine rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Rentenbehörde vor, mit der über den Anspruch des Beamten auf Versehrtenrente abgesprochen wurde, und umfasst diese Entscheidung auch den für den für die Bemessung des Ruhegenusses gemäß Paragraph 4, PG maßgebenden Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung, ist die Pensions-Dienstbehörde in ihrem Verfahren daran gebunden und hat je nach dem Inhalt der Rentenentscheidung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen der Gebührlichkeit einer Versehrtenrente nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, PG auszugehen, solange diese Bindungswirkung besteht (hier war das Leistungsstreitverfahren über den Verschlimmerungsantrag des Beamten nach Einstellung der Versehrtenrente noch anhängig, weshalb ohne weitere Feststellungen des Sachverhaltes nicht vom Nichtvorliegen der Gebührlichkeit einer Versehrtenrente ausgegangen werden kann).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120183.X04

Im RIS seit

21.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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