RS Vwgh 2008/12/12 2005/12/0183

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Veröffentlicht am 12.12.2008
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG Anl1;
BKUVG §92 impl;
DienstrechtsG Krnt 1994 §235 idF 2002/054;

Rechtssatz

Mangels einer eigenständigen Definition des Begriffes der Berufskrankheit in § 235 K-DRG 1994 ist dieser nach dem gegebenen sachlichen Zusammenhang aus § 92 B-KUVG zu gewinnen. Danach gelten als Berufskrankheit nur die in der Anlage 1 zum ASVG bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen, d.h. regelmäßig soweit die Erkrankung auf die Einwirkung bestimmter Schadstoffe bzw. Strahlungen zurückzuführen ist (vgl. dazu etwa Tomandl, in Tomandl, Hrsg, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts, Lose-Blatt-Ausgabe, S. 272 ff, mwN). Der Gesetzgeber lässt danach nicht jede Krankheit, die als Folge dienstlicher Einwirkungen auftreten kann, als Berufskrankheit gelten, sondern bedient sich im Wesentlichen der Enumerationsmethode (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1997, Zl. 95/12/0346, VwSlg 14807 A/1997).Mangels einer eigenständigen Definition des Begriffes der Berufskrankheit in Paragraph 235, K-DRG 1994 ist dieser nach dem gegebenen sachlichen Zusammenhang aus Paragraph 92, B-KUVG zu gewinnen. Danach gelten als Berufskrankheit nur die in der Anlage 1 zum ASVG bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen, d.h. regelmäßig soweit die Erkrankung auf die Einwirkung bestimmter Schadstoffe bzw. Strahlungen zurückzuführen ist vergleiche dazu etwa Tomandl, in Tomandl, Hrsg, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts, Lose-Blatt-Ausgabe, Sitzung 272 ff, mwN). Der Gesetzgeber lässt danach nicht jede Krankheit, die als Folge dienstlicher Einwirkungen auftreten kann, als Berufskrankheit gelten, sondern bedient sich im Wesentlichen der Enumerationsmethode vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1997, Zl. 95/12/0346, VwSlg 14807 A/1997).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120183.X02

Im RIS seit

21.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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