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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
ASVG Anl1;Rechtssatz
Mangels einer eigenständigen Definition des Begriffes der Berufskrankheit in § 235 K-DRG 1994 ist dieser nach dem gegebenen sachlichen Zusammenhang aus § 92 B-KUVG zu gewinnen. Danach gelten als Berufskrankheit nur die in der Anlage 1 zum ASVG bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen, d.h. regelmäßig soweit die Erkrankung auf die Einwirkung bestimmter Schadstoffe bzw. Strahlungen zurückzuführen ist (vgl. dazu etwa Tomandl, in Tomandl, Hrsg, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts, Lose-Blatt-Ausgabe, S. 272 ff, mwN). Der Gesetzgeber lässt danach nicht jede Krankheit, die als Folge dienstlicher Einwirkungen auftreten kann, als Berufskrankheit gelten, sondern bedient sich im Wesentlichen der Enumerationsmethode (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1997, Zl. 95/12/0346, VwSlg 14807 A/1997).Mangels einer eigenständigen Definition des Begriffes der Berufskrankheit in Paragraph 235, K-DRG 1994 ist dieser nach dem gegebenen sachlichen Zusammenhang aus Paragraph 92, B-KUVG zu gewinnen. Danach gelten als Berufskrankheit nur die in der Anlage 1 zum ASVG bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen, d.h. regelmäßig soweit die Erkrankung auf die Einwirkung bestimmter Schadstoffe bzw. Strahlungen zurückzuführen ist vergleiche dazu etwa Tomandl, in Tomandl, Hrsg, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts, Lose-Blatt-Ausgabe, Sitzung 272 ff, mwN). Der Gesetzgeber lässt danach nicht jede Krankheit, die als Folge dienstlicher Einwirkungen auftreten kann, als Berufskrankheit gelten, sondern bedient sich im Wesentlichen der Enumerationsmethode vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1997, Zl. 95/12/0346, VwSlg 14807 A/1997).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120183.X02Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
18.10.2011