Index
65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §4;Rechtssatz
Die Übergangsbestimmung des § 96 Abs. 2 PG 1965 enthält die ausdrückliche Anordnung, dass auf Personen, die vor dem 1. Oktober 2000 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz haben, insbesondere § 4 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden ist. Diese Übergangsbestimmung ist eine lex specialis, die anderen Regelungen und - in Ermangelung gesetzlicher Übergangsbestimmungen allenfalls zur Anwendung gelangenden - allgemeinen Grundsätzen vorgeht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2003/12/0163).Die Übergangsbestimmung des Paragraph 96, Absatz 2, PG 1965 enthält die ausdrückliche Anordnung, dass auf Personen, die vor dem 1. Oktober 2000 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz haben, insbesondere Paragraph 4, in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden ist. Diese Übergangsbestimmung ist eine lex specialis, die anderen Regelungen und - in Ermangelung gesetzlicher Übergangsbestimmungen allenfalls zur Anwendung gelangenden - allgemeinen Grundsätzen vorgeht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2003/12/0163).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120170.X02Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
20.03.2009