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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/12/0118 E 24. März 2004 RS 1 (Hier ist die maßgebliche Fassung des § 4 Abs 4 Z 3 PG 1965 BGBl. I Nr. 87/2001)Stammrechtssatz
Die Frage der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach § 4 Abs. 4 Z. 3 PG 1965 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 138/1997 (in der Fassung der Druckfehlerberichtigung BGBl. I Nr. 35/1998) ist für die Anwendung der Abschlagsregelung des § 4 Abs. 3 PG 1965 im Ruhegenussbemessungsverfahren entscheidend. Ein eigenes Feststellungsverfahren über die Frage der dauernden Erwerbsunfähigkeit ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die für die Feststellung maßgebliche Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens, wie etwa einem Ruhegenussbemessungsverfahren, entschieden werden kann (vgl. das zu der dem § 4 Abs. 4 Z. 3 PG 1965 ähnlichen Bestimmung des § 4 Abs. 4 Z. 3 der Wiener Pensionsordnung 1995, LGBl. Nr. 67, im Folgenden: Wr PO 1995, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/1998 ergangene hg. Erkenntnis vom 29. März 2000, Zl. 99/12/0152).Die Frage der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, PG 1965 in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, (in der Fassung der Druckfehlerberichtigung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 1998,) ist für die Anwendung der Abschlagsregelung des Paragraph 4, Absatz 3, PG 1965 im Ruhegenussbemessungsverfahren entscheidend. Ein eigenes Feststellungsverfahren über die Frage der dauernden Erwerbsunfähigkeit ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die für die Feststellung maßgebliche Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens, wie etwa einem Ruhegenussbemessungsverfahren, entschieden werden kann vergleiche das zu der dem Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, PG 1965 ähnlichen Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, der Wiener Pensionsordnung 1995, LGBl. Nr. 67, im Folgenden: Wr PO 1995, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1998, ergangene hg. Erkenntnis vom 29. März 2000, Zl. 99/12/0152).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120170.X01Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
20.03.2009