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40/01 VerwaltungsverfahrenHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/12/0163 E 14. Mai 2004 VwSlg 16359 A/2004 RS 1Stammrechtssatz
Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz normiert für das Schadenersatzverfahren keine gesetzliche Bindung an das Gutachten der Gleichbehandlungskommission des Bundes. Der Anspruch auf Schadenersatz besteht unabhängig vom Gutachten dieser Kommission. Diesem kommt aber die Bedeutung eines Beweismittels zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004120199.X06Im RIS seit
29.12.2008Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013