RS Vwgh 2008/12/12 2004/12/0199

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Veröffentlicht am 12.12.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AVG §46;
BGBG 1993 §15 idF 1999/I/132;
BGBG 1993 §3 Z5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/12/0163 E 14. Mai 2004 VwSlg 16359 A/2004 RS 1

Stammrechtssatz

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz normiert für das Schadenersatzverfahren keine gesetzliche Bindung an das Gutachten der Gleichbehandlungskommission des Bundes. Der Anspruch auf Schadenersatz besteht unabhängig vom Gutachten dieser Kommission. Diesem kommt aber die Bedeutung eines Beweismittels zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004120199.X06

Im RIS seit

29.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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