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L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt KärntenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Im Vorstellungsverfahren gilt - mangels entsprechender Anordnung im Statut Villach 1998 - kein Neuerungsverbot, sodass die Vorstellungsbehörde nicht berechtigt war, das Beweisanbot in der Vorstellung, dem Relevanz nicht abgesprochen werden kann, zu übergehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl. 2002/05/1199, betreffend das Vorstellungsverfahren nach der insofern vergleichbaren (Kärntner) Allgemeinen Gemeindeordnung 1998).Im Vorstellungsverfahren gilt - mangels entsprechender Anordnung im Statut Villach 1998 - kein Neuerungsverbot, sodass die Vorstellungsbehörde nicht berechtigt war, das Beweisanbot in der Vorstellung, dem Relevanz nicht abgesprochen werden kann, zu übergehen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl. 2002/05/1199, betreffend das Vorstellungsverfahren nach der insofern vergleichbaren (Kärntner) Allgemeinen Gemeindeordnung 1998).
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren VorstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004120122.X05Im RIS seit
22.01.2009Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018