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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs1;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: 99/12/0198 B 13. September 2001 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62001CJ0380 5. Februar 2004Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/12/0177 E 20. Jänner 1999 RS 1Stammrechtssatz
Wenngleich es nicht unbedenklich erscheint, daß die Dienstbehörde gemäß § 19 Abs 2 BGBG 1993 zur Entscheidung über Schadenersatzansprüche berufen ist, die aus einer Vorgangsweise eben der Dienstbehörde abgeleitet werden, bewirkt dies noch nicht die Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Zuständigkeitsbestimmungen, zumal die Möglichkeit einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes gegeben ist.Wenngleich es nicht unbedenklich erscheint, daß die Dienstbehörde gemäß Paragraph 19, Absatz 2, BGBG 1993 zur Entscheidung über Schadenersatzansprüche berufen ist, die aus einer Vorgangsweise eben der Dienstbehörde abgeleitet werden, bewirkt dies noch nicht die Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Zuständigkeitsbestimmungen, zumal die Möglichkeit einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes gegeben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004120025.X02Im RIS seit
22.01.2009Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012