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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §44a Z1;Rechtssatz
Dem Bf wird mit dem von der belBeh aufrecht erhaltenen Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zur Last gelegt, die Tat als "Verantwortlicher" einer bestimmten GesmbH begangen zu haben. Die angeführte Umschreibung der Tätereigenschaft lässt damit die Merkmale nicht erkennen, aus denen sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Bf iSd § 9 VStG ergibt; sie entspricht daher nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG (Hinweis E 27. Dezember 2007, 2003/03/0295).Dem Bf wird mit dem von der belBeh aufrecht erhaltenen Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zur Last gelegt, die Tat als "Verantwortlicher" einer bestimmten GesmbH begangen zu haben. Die angeführte Umschreibung der Tätereigenschaft lässt damit die Merkmale nicht erkennen, aus denen sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Bf iSd Paragraph 9, VStG ergibt; sie entspricht daher nicht dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG (Hinweis E 27. Dezember 2007, 2003/03/0295).
Schlagworte
Mängel im Spruch Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008020347.X02Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
08.04.2009