RS Vwgh 2008/12/15 2008/02/0235

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Veröffentlicht am 15.12.2008
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/11/0276 E 23. Jänner 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Das Außerkrafttreten des Mandatsbescheides bewirkt nicht, dass damit die betreffende Verwaltungsangelegenheit zugunsten des Vorstellungswerbers abgeschlossen ist. Die Kraftfahrbehörde ist durch das Außerkrafttreten des Mandatsbescheides nicht gehindert, nachträglich das Ermittlungsverfahren einzuleiten und sodann in der Sache neuerlich zu entscheiden (siehe dazu die bei Walter/Thienel, a.a.O., unter E. Nr. 77 und 78 zu § 57 AVG zitierte hg. Rechtsprechung).Das Außerkrafttreten des Mandatsbescheides bewirkt nicht, dass damit die betreffende Verwaltungsangelegenheit zugunsten des Vorstellungswerbers abgeschlossen ist. Die Kraftfahrbehörde ist durch das Außerkrafttreten des Mandatsbescheides nicht gehindert, nachträglich das Ermittlungsverfahren einzuleiten und sodann in der Sache neuerlich zu entscheiden (siehe dazu die bei Walter/Thienel, a.a.O., unter E. Nr. 77 und 78 zu Paragraph 57, AVG zitierte hg. Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008020235.X01

Im RIS seit

10.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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