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40/01 VerwaltungsverfahrenHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/11/0276 E 23. Jänner 2001 RS 2Stammrechtssatz
Das Außerkrafttreten des Mandatsbescheides bewirkt nicht, dass damit die betreffende Verwaltungsangelegenheit zugunsten des Vorstellungswerbers abgeschlossen ist. Die Kraftfahrbehörde ist durch das Außerkrafttreten des Mandatsbescheides nicht gehindert, nachträglich das Ermittlungsverfahren einzuleiten und sodann in der Sache neuerlich zu entscheiden (siehe dazu die bei Walter/Thienel, a.a.O., unter E. Nr. 77 und 78 zu § 57 AVG zitierte hg. Rechtsprechung).Das Außerkrafttreten des Mandatsbescheides bewirkt nicht, dass damit die betreffende Verwaltungsangelegenheit zugunsten des Vorstellungswerbers abgeschlossen ist. Die Kraftfahrbehörde ist durch das Außerkrafttreten des Mandatsbescheides nicht gehindert, nachträglich das Ermittlungsverfahren einzuleiten und sodann in der Sache neuerlich zu entscheiden (siehe dazu die bei Walter/Thienel, a.a.O., unter E. Nr. 77 und 78 zu Paragraph 57, AVG zitierte hg. Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008020235.X01Im RIS seit
10.02.2009Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017