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L92052 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe KärntenNorm
ABGB §140;Rechtssatz
Nach der bei nicht außergewöhnlichen Verhältnissen für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen "Prozentmethode" hat ein Vater für seinen erwachsenen Sohn 19 % seines durchschnittlichen Nettoeinkommens (22 % abzüglich 3 % für die einkommenslose Gattin) an monatlichem Unterhaltsbeitrag zu leisten, damit er gemäß § 140 ABGB "nach seinen Kräften" anteilig zum Unterhalt beiträgt. Dabei sind Betriebskosten für die Wohnung nicht in Abzug zu bringen (vgl. etwa die bei Gitschthaler, Unterhaltsrecht2, Rz 248 ff, bzw. Rz 223, zitierte Judikatur des Obersten Gerichtshofes).Nach der bei nicht außergewöhnlichen Verhältnissen für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen "Prozentmethode" hat ein Vater für seinen erwachsenen Sohn 19 % seines durchschnittlichen Nettoeinkommens (22 % abzüglich 3 % für die einkommenslose Gattin) an monatlichem Unterhaltsbeitrag zu leisten, damit er gemäß Paragraph 140, ABGB "nach seinen Kräften" anteilig zum Unterhalt beiträgt. Dabei sind Betriebskosten für die Wohnung nicht in Abzug zu bringen vergleiche etwa die bei Gitschthaler, Unterhaltsrecht2, Rz 248 ff, bzw. Rz 223, zitierte Judikatur des Obersten Gerichtshofes).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007100289.X02Im RIS seit
22.01.2009Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009