RS Vwgh 2008/12/15 2007/10/0289

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2008
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Index

L92052 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Kärnten
L92102 Behindertenhilfe Rehabilitation Kärnten
L92602 Blindenbeihilfe Kärnten
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §140;
SHG Krnt 1996 §42;
SHG Krnt 1996 §43;
SHG Krnt 1996 §44 Abs5;
SHG Krnt 1996 §46 Abs1;
SHG Krnt 1996 §46 Abs3;
SHG Krnt 1996 §46 Abs5;
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Nach der bei nicht außergewöhnlichen Verhältnissen für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen "Prozentmethode" hat ein Vater für seinen erwachsenen Sohn 19 % seines durchschnittlichen Nettoeinkommens (22 % abzüglich 3 % für die einkommenslose Gattin) an monatlichem Unterhaltsbeitrag zu leisten, damit er gemäß § 140 ABGB "nach seinen Kräften" anteilig zum Unterhalt beiträgt. Dabei sind Betriebskosten für die Wohnung nicht in Abzug zu bringen (vgl. etwa die bei Gitschthaler, Unterhaltsrecht2, Rz 248 ff, bzw. Rz 223, zitierte Judikatur des Obersten Gerichtshofes).Nach der bei nicht außergewöhnlichen Verhältnissen für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen "Prozentmethode" hat ein Vater für seinen erwachsenen Sohn 19 % seines durchschnittlichen Nettoeinkommens (22 % abzüglich 3 % für die einkommenslose Gattin) an monatlichem Unterhaltsbeitrag zu leisten, damit er gemäß Paragraph 140, ABGB "nach seinen Kräften" anteilig zum Unterhalt beiträgt. Dabei sind Betriebskosten für die Wohnung nicht in Abzug zu bringen vergleiche etwa die bei Gitschthaler, Unterhaltsrecht2, Rz 248 ff, bzw. Rz 223, zitierte Judikatur des Obersten Gerichtshofes).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007100289.X02

Im RIS seit

22.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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