RS Vwgh 2008/12/15 2007/10/0285

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2008
beobachten
merken

Index

L57109 Sport Wien
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Der Umstand, dass § 1 Abs. 1 GewO 1994 - anders als § 23 EStG - nicht den Begriff "Gewerbebetrieb" verwende, bietet keinen Anlass, den Begriff des "Gewerbebetriebs" in § 2 Abs. 1 Z. 5 SpSchG im - über den gewerberechtlichen Begriffsinhalt hinausgehenden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1993, Zl. 92/15/0029) - Sinn des EStG zu verstehen, ergeben sich doch weder aus den Materialien noch aus dem Normzweck Anhaltspunkte dafür, der Wiener Landesgesetzgeber habe bei der Normierung des Schutzumfanges auf steuerliche Aspekte Bedacht nehmen wollen.Der Umstand, dass Paragraph eins, Absatz eins, GewO 1994 - anders als Paragraph 23, EStG - nicht den Begriff "Gewerbebetrieb" verwende, bietet keinen Anlass, den Begriff des "Gewerbebetriebs" in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, SpSchG im - über den gewerberechtlichen Begriffsinhalt hinausgehenden vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1993, Zl. 92/15/0029) - Sinn des EStG zu verstehen, ergeben sich doch weder aus den Materialien noch aus dem Normzweck Anhaltspunkte dafür, der Wiener Landesgesetzgeber habe bei der Normierung des Schutzumfanges auf steuerliche Aspekte Bedacht nehmen wollen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007100285.X03

Im RIS seit

26.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten