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L57109 Sport WienNorm
EStG 1988 §23;Rechtssatz
Der Umstand, dass § 1 Abs. 1 GewO 1994 - anders als § 23 EStG - nicht den Begriff "Gewerbebetrieb" verwende, bietet keinen Anlass, den Begriff des "Gewerbebetriebs" in § 2 Abs. 1 Z. 5 SpSchG im - über den gewerberechtlichen Begriffsinhalt hinausgehenden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1993, Zl. 92/15/0029) - Sinn des EStG zu verstehen, ergeben sich doch weder aus den Materialien noch aus dem Normzweck Anhaltspunkte dafür, der Wiener Landesgesetzgeber habe bei der Normierung des Schutzumfanges auf steuerliche Aspekte Bedacht nehmen wollen.Der Umstand, dass Paragraph eins, Absatz eins, GewO 1994 - anders als Paragraph 23, EStG - nicht den Begriff "Gewerbebetrieb" verwende, bietet keinen Anlass, den Begriff des "Gewerbebetriebs" in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, SpSchG im - über den gewerberechtlichen Begriffsinhalt hinausgehenden vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1993, Zl. 92/15/0029) - Sinn des EStG zu verstehen, ergeben sich doch weder aus den Materialien noch aus dem Normzweck Anhaltspunkte dafür, der Wiener Landesgesetzgeber habe bei der Normierung des Schutzumfanges auf steuerliche Aspekte Bedacht nehmen wollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007100285.X03Im RIS seit
26.01.2009Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009