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L57109 Sport WienNorm
B-VG Art131 Abs1;Rechtssatz
Die Auflassung einer Tennissportanlage, die eine Sportstätte im Sinne des § 1 Abs. 1 SpSchG ist, wäre nur dann nicht gemäß § 7 Abs. 1 SpSchG strafbar, wenn die Sportstätte gemäß § 2 leg. cit. vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen wäre. Die begehrte Feststellung, dass der Betrieb der gegenständlichen Tennissportanlage auf Grund der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 5 erster Fall SpSchG nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes falle, liegt daher im rechtlichen Interesse des Beschwerdeführers.Die Auflassung einer Tennissportanlage, die eine Sportstätte im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, SpSchG ist, wäre nur dann nicht gemäß Paragraph 7, Absatz eins, SpSchG strafbar, wenn die Sportstätte gemäß Paragraph 2, leg. cit. vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen wäre. Die begehrte Feststellung, dass der Betrieb der gegenständlichen Tennissportanlage auf Grund der Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, erster Fall SpSchG nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes falle, liegt daher im rechtlichen Interesse des Beschwerdeführers.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007100285.X01Im RIS seit
26.01.2009Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009