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L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung TirolNorm
ABGB §140 Abs3;Rechtssatz
Die Unterhaltspflicht eines Kindes gegenüber den Eltern besteht nur im Fall der Selbsterhaltungsunfähigkeit der Eltern. Diese Unterhaltspflicht kann hingegen nicht dazu dienen, die Eltern in die Lage zu versetzen, ihrer Unterhaltspflicht gegenüber den anderen Kindern nachkommen können (vgl. das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 14. Juni 1988, Zl. 8 Ob 79/87; vgl. auch das Urteil dieses Gerichtshofes vom 26. Juni 2001, Zl. 1 Ob 135/01m, wonach ein unterhaltspflichtiges Kind nicht verpflichtet werden kann, der Mutter Mittel zur Erfüllung deren Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Ehemann zur Verfügung zu stellen).Die Unterhaltspflicht eines Kindes gegenüber den Eltern besteht nur im Fall der Selbsterhaltungsunfähigkeit der Eltern. Diese Unterhaltspflicht kann hingegen nicht dazu dienen, die Eltern in die Lage zu versetzen, ihrer Unterhaltspflicht gegenüber den anderen Kindern nachkommen können vergleiche das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 14. Juni 1988, Zl. 8 Ob 79/87; vergleiche auch das Urteil dieses Gerichtshofes vom 26. Juni 2001, Zl. 1 Ob 135/01m, wonach ein unterhaltspflichtiges Kind nicht verpflichtet werden kann, der Mutter Mittel zur Erfüllung deren Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Ehemann zur Verfügung zu stellen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007100109.X03Im RIS seit
22.01.2009Zuletzt aktualisiert am
27.12.2011