RS Vwgh 2008/12/15 2007/10/0109

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Veröffentlicht am 15.12.2008
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Index

L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
L92097 Sonstiges Sozialrecht Tirol
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §140 Abs3;
ABGB §140;
GrundsicherungG Tir 2006 §11;
GrundsicherungV Tir 2006 §11;
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Die Unterhaltspflicht eines Kindes gegenüber den Eltern besteht nur im Fall der Selbsterhaltungsunfähigkeit der Eltern. Diese Unterhaltspflicht kann hingegen nicht dazu dienen, die Eltern in die Lage zu versetzen, ihrer Unterhaltspflicht gegenüber den anderen Kindern nachkommen können (vgl. das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 14. Juni 1988, Zl. 8 Ob 79/87; vgl. auch das Urteil dieses Gerichtshofes vom 26. Juni 2001, Zl. 1 Ob 135/01m, wonach ein unterhaltspflichtiges Kind nicht verpflichtet werden kann, der Mutter Mittel zur Erfüllung deren Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Ehemann zur Verfügung zu stellen).Die Unterhaltspflicht eines Kindes gegenüber den Eltern besteht nur im Fall der Selbsterhaltungsunfähigkeit der Eltern. Diese Unterhaltspflicht kann hingegen nicht dazu dienen, die Eltern in die Lage zu versetzen, ihrer Unterhaltspflicht gegenüber den anderen Kindern nachkommen können vergleiche das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 14. Juni 1988, Zl. 8 Ob 79/87; vergleiche auch das Urteil dieses Gerichtshofes vom 26. Juni 2001, Zl. 1 Ob 135/01m, wonach ein unterhaltspflichtiges Kind nicht verpflichtet werden kann, der Mutter Mittel zur Erfüllung deren Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Ehemann zur Verfügung zu stellen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007100109.X03

Im RIS seit

22.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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