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L92097 Sonstiges Sozialrecht TirolNorm
ABGB §140 Abs3;Rechtssatz
Die Höhe der Kostenersatzpflicht der Beschwerdeführerin richtet sich gemäß § 11 TGSG iVm § 11 Abs. 2 der Grundsicherungsverordnung nach der gemäß § 140 ABGB zu bemessenden Verpflichtung zur Unterhaltsleistung an Kinder. Die gemäß § 140 Abs. 3 ABGB zum Erlöschen der Unterhaltspflicht führende Selbsterhaltungsfähigkeit ist gegeben, wenn das Kind die erforderlichen Mittel zur Deckung seines Unterhalts selbst erwirbt oder dazu auf Grund einer zumutbaren Beschäftigung in der Lage ist (vgl. die bei Gitschthaler, Unterhaltsrecht2, Rz 318 1. zitierte Judikatur des Obersten Gerichtshofes). Die Unterhaltspflicht der Eltern lebt wieder auf, wenn die Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes wegfällt, was etwa bei längerfristiger Unmöglichkeit der Berufsausübung wegen Krankheit, unverschuldeter Arbeitslosigkeit oder aus ähnlichen Gründen der Fall sein kann (vgl. etwa die bei Gitschthaler, a.a.O., Rz 384 1. ff zitierte Judikatur des Obersten Gerichtshofes). Eine zum Wegfall der Selbsterhaltungsfähigkeit führende längerfristige Unmöglichkeit der Berufsausübung liegt auch vor, wenn der Unterhaltsberechtigte auf Grund von Vorstrafen auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar ist (vgl. dazu auch die Judikatur des Obersten Gerichtshofes, wonach ein Unterhaltspflichtiger, der wegen Verbüßung einer Haftstrafe keine Einkünfte erzielen kann (Gitschthaler, a.a.O., Rz 151a 1.) oder wegen exorbitanter Schulden und eines drohenden Kridaverfahrens nicht vermittelbar ist (Gitschthaler, a.a.O., Rz 156 2.), nicht auf ein fiktives Einkommen angespannt werden darf).Die Höhe der Kostenersatzpflicht der Beschwerdeführerin richtet sich gemäß Paragraph 11, TGSG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, der Grundsicherungsverordnung nach der gemäß Paragraph 140, ABGB zu bemessenden Verpflichtung zur Unterhaltsleistung an Kinder. Die gemäß Paragraph 140, Absatz 3, ABGB zum Erlöschen der Unterhaltspflicht führende Selbsterhaltungsfähigkeit ist gegeben, wenn das Kind die erforderlichen Mittel zur Deckung seines Unterhalts selbst erwirbt oder dazu auf Grund einer zumutbaren Beschäftigung in der Lage ist vergleiche die bei Gitschthaler, Unterhaltsrecht2, Rz 318 1. zitierte Judikatur des Obersten Gerichtshofes). Die Unterhaltspflicht der Eltern lebt wieder auf, wenn die Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes wegfällt, was etwa bei längerfristiger Unmöglichkeit der Berufsausübung wegen Krankheit, unverschuldeter Arbeitslosigkeit oder aus ähnlichen Gründen der Fall sein kann vergleiche etwa die bei Gitschthaler, a.a.O., Rz 384 1. ff zitierte Judikatur des Obersten Gerichtshofes). Eine zum Wegfall der Selbsterhaltungsfähigkeit führende längerfristige Unmöglichkeit der Berufsausübung liegt auch vor, wenn der Unterhaltsberechtigte auf Grund von Vorstrafen auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar ist vergleiche dazu auch die Judikatur des Obersten Gerichtshofes, wonach ein Unterhaltspflichtiger, der wegen Verbüßung einer Haftstrafe keine Einkünfte erzielen kann (Gitschthaler, a.a.O., Rz 151a 1.) oder wegen exorbitanter Schulden und eines drohenden Kridaverfahrens nicht vermittelbar ist (Gitschthaler, a.a.O., Rz 156 2.), nicht auf ein fiktives Einkommen angespannt werden darf).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007100109.X01Im RIS seit
22.01.2009Zuletzt aktualisiert am
27.12.2011