RS Vwgh 2008/12/15 2007/10/0031

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Veröffentlicht am 15.12.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwRallg;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Gibt der Beschwerdeführer (auf Vorhalt) an, nicht mehr in Rechten verletzt zu sein und die Beschwerde deshalb zurückziehen zu wollen, fügt er aber dem bei, dass dies nur unter der Bedingung geschehe, dass der Bund zur Bezahlung der von ihm verzeichneten Kosten verpflichtet werde, kann von einer Zurückziehung der vorliegenden Beschwerde wegen der beigefügten Bedingung nicht ausgegangen werden. Eine bedingte Prozesshandlung ist nämlich nur zulässig, wenn sie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist; im Übrigen ist eine unter Bedingungen vorgenommene Prozesshandlung jedoch unwirksam (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 26. Jänner 2005, Zl. 2001/08/0169, und die dort zitierte Vorjudikatur). Eine Einstellung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde kommt daher nicht in Betracht.Gibt der Beschwerdeführer (auf Vorhalt) an, nicht mehr in Rechten verletzt zu sein und die Beschwerde deshalb zurückziehen zu wollen, fügt er aber dem bei, dass dies nur unter der Bedingung geschehe, dass der Bund zur Bezahlung der von ihm verzeichneten Kosten verpflichtet werde, kann von einer Zurückziehung der vorliegenden Beschwerde wegen der beigefügten Bedingung nicht ausgegangen werden. Eine bedingte Prozesshandlung ist nämlich nur zulässig, wenn sie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist; im Übrigen ist eine unter Bedingungen vorgenommene Prozesshandlung jedoch unwirksam vergleiche z.B. den hg. Beschluss vom 26. Jänner 2005, Zl. 2001/08/0169, und die dort zitierte Vorjudikatur). Eine Einstellung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde kommt daher nicht in Betracht.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007100031.X01

Im RIS seit

12.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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