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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
AVG §59 Abs2;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 41 Abs. 4 Vlbg NatSchG 1997, auf der im vorliegenden Fall der Wiederherstellungsauftrag beruhte, schließt ausdrücklich die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen einen solchen Bescheid aus. Die Vollstreckbarkeit eines solchen Bescheides tritt daher von Gesetzes wegen nicht erst mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides, sondern schon früher, nämlich mit dem Ablauf der im Bescheid enthaltenen Leistungsfrist ein.Die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 4, Vlbg NatSchG 1997, auf der im vorliegenden Fall der Wiederherstellungsauftrag beruhte, schließt ausdrücklich die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen einen solchen Bescheid aus. Die Vollstreckbarkeit eines solchen Bescheides tritt daher von Gesetzes wegen nicht erst mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides, sondern schon früher, nämlich mit dem Ablauf der im Bescheid enthaltenen Leistungsfrist ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2003100276.X01Im RIS seit
24.03.2009Zuletzt aktualisiert am
19.05.2009