RS Vwgh 2008/12/15 2003/10/0276

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Veröffentlicht am 15.12.2008
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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs2;
AVG §68 Abs1;
NatSchG Vlbg 1997 §41 Abs4;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 41 Abs. 4 Vlbg NatSchG 1997, auf der im vorliegenden Fall der Wiederherstellungsauftrag beruhte, schließt ausdrücklich die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen einen solchen Bescheid aus. Die Vollstreckbarkeit eines solchen Bescheides tritt daher von Gesetzes wegen nicht erst mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides, sondern schon früher, nämlich mit dem Ablauf der im Bescheid enthaltenen Leistungsfrist ein.Die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 4, Vlbg NatSchG 1997, auf der im vorliegenden Fall der Wiederherstellungsauftrag beruhte, schließt ausdrücklich die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen einen solchen Bescheid aus. Die Vollstreckbarkeit eines solchen Bescheides tritt daher von Gesetzes wegen nicht erst mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides, sondern schon früher, nämlich mit dem Ablauf der im Bescheid enthaltenen Leistungsfrist ein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2003100276.X01

Im RIS seit

24.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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