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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Rechtsanwalt rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken ohne nähere Beaufsichtigung einer verlässlichen Kanzleikraft überlassen. Es ist ihm nicht zuzumuten, sich nach der Übergabe der Poststücke an die Kanzleikraft in jedem Fall noch von der tatsächlichen Durchführung der Expedierung der Sendung zu überzeugen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zl. 2005/02/0030, mwN, und den hg. Beschluss vom 21. Februar 2007, 2006/06/0334, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Rechtsanwalt rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken ohne nähere Beaufsichtigung einer verlässlichen Kanzleikraft überlassen. Es ist ihm nicht zuzumuten, sich nach der Übergabe der Poststücke an die Kanzleikraft in jedem Fall noch von der tatsächlichen Durchführung der Expedierung der Sendung zu überzeugen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zl. 2005/02/0030, mwN, und den hg. Beschluss vom 21. Februar 2007, 2006/06/0334, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008160140.X01Im RIS seit
07.04.2009Zuletzt aktualisiert am
08.04.2009