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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art18;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf die "Schaffung neuer Behördentypen mit einem besonderen, ressortmäßig abgegrenzten Wirkungsbereich" nur durch Gesetz erfolgen, weil mit der Errichtung einer Behörde eine "Änderung der bestehenden Rechtslage" verbunden ist. Ferner bedarf die Festlegung des Sitzes und des Sprengels einer Behörde einer gesetzlichen Grundlage. Schließlich ist auch die Eingliederung einer Behörde in den Organisationsaufbau der Verwaltung samt Schaffung einer Berufungsinstanz keine interne Maßnahme, weil sie mit der Einräumung von Berufungsrechten des Bürgers einhergeht und für die Rechtskraft von Bedeutung ist; auch dafür braucht es ein ausreichend determiniertes Gesetz. Im Gegensatz dazu bedarf die Regelung der "inneren Organisation" grundsätzlich keines Gesetzes. Sie kann durch verwaltungsinterne Organisationsakte erfolgen (Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 329, mwN).
Schlagworte
Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008160118.X03Im RIS seit
07.04.2009Zuletzt aktualisiert am
14.04.2011