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001 Verwaltungsrecht allgemeinHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/04/0120 E 15. September 2006 RS 1 (hier nur zweiter, dritter und vierter Satz)Stammrechtssatz
Im Gegensatz zu den Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 PrivatradioG, die vom Antragsteller nachzuweisen sind, sind die fachlichen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Programms gemäß § 5 Abs. 3 PrivatradioG (nur) glaubhaft zu machen. Die Wortfolge "glaubhaft zu machen" ist dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller die Behörde von der Wahrscheinlichkeit - und nicht etwa von der Richtigkeit - des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen hat. Damit ist aber die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht, und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (vgl. hiezu zu der insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 4 Abs. 3 PrTV-G die hg. Erkenntnisse vom 15. September 2004, Zl. 2002/04/0201, und vom selben Tag, Zl. 2002/04/0071). (Hier: Im Hinblick auf die oben angeführte erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bei der Glaubhaftmachung reicht es (noch) aus, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung nur mit "erheblichen Zweifeln" an den finanziellen Voraussetzungen der Beschwerdeführerin für eine Veranstaltung des von ihr beantragten Programms und nicht mit der ausdrücklichen Feststellung, die Beschwerdeführerin habe die Behörde nicht von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens dieser Voraussetzungen überzeugt, begründet hat.)Im Gegensatz zu den Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, PrivatradioG, die vom Antragsteller nachzuweisen sind, sind die fachlichen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Programms gemäß Paragraph 5, Absatz 3, PrivatradioG (nur) glaubhaft zu machen. Die Wortfolge "glaubhaft zu machen" ist dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller die Behörde von der Wahrscheinlichkeit - und nicht etwa von der Richtigkeit - des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen hat. Damit ist aber die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht, und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht vergleiche hiezu zu der insoweit vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, PrTV-G die hg. Erkenntnisse vom 15. September 2004, Zl. 2002/04/0201, und vom selben Tag, Zl. 2002/04/0071). (Hier: Im Hinblick auf die oben angeführte erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bei der Glaubhaftmachung reicht es (noch) aus, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung nur mit "erheblichen Zweifeln" an den finanziellen Voraussetzungen der Beschwerdeführerin für eine Veranstaltung des von ihr beantragten Programms und nicht mit der ausdrücklichen Feststellung, die Beschwerdeführerin habe die Behörde nicht von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens dieser Voraussetzungen überzeugt, begründet hat.)
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008110170.X03Im RIS seit
22.01.2009Zuletzt aktualisiert am
11.12.2013