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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Gesetzgeber kann unbeschadet des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel in Materiengesetzen die Zulässigkeit bestimmter Beweismittel einschränken oder ausschließen (Hinweis E 15. Dezember 1992, 92/11/0198, zur Einschränkung von Beweismitteln gegen das Ergebnis einer Alkomatuntersuchung). Eine solche Einschränkung der Beweismittel bei der Feststellung des Alkoholgehaltes der Atemluft besteht auch in Bezug auf so genannte Vortestgeräte. In den Gesetzesmaterialien zur 21. StVO-Novelle (RV 859 BlgNR XXII. GP) wird zum Ausdruck gebracht, dass der Alkoholgehalt der Atemluft mit Vortestgeräten "nicht rechtsrelevant bestimmt" wird, und dass daher bei Vortestgeräten keine Eichpflicht im Sinne des Maß- und Eichgesetzes gegeben sei. Damit wurde deutlich zum Ausdruck gebracht, dass § 5 Abs. 3 und 3a StVO 1960 dahin zu verstehen sind, dass die Messergebnisse von Vortestgeräten nicht herangezogen werden dürfen, um den Alkoholgehalt der Atemluft - etwa im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens oder eines Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung - festzustellen.Der Gesetzgeber kann unbeschadet des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel in Materiengesetzen die Zulässigkeit bestimmter Beweismittel einschränken oder ausschließen (Hinweis E 15. Dezember 1992, 92/11/0198, zur Einschränkung von Beweismitteln gegen das Ergebnis einer Alkomatuntersuchung). Eine solche Einschränkung der Beweismittel bei der Feststellung des Alkoholgehaltes der Atemluft besteht auch in Bezug auf so genannte Vortestgeräte. In den Gesetzesmaterialien zur 21. StVO-Novelle Regierungsvorlage 859 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode wird zum Ausdruck gebracht, dass der Alkoholgehalt der Atemluft mit Vortestgeräten "nicht rechtsrelevant bestimmt" wird, und dass daher bei Vortestgeräten keine Eichpflicht im Sinne des Maß- und Eichgesetzes gegeben sei. Damit wurde deutlich zum Ausdruck gebracht, dass Paragraph 5, Absatz 3 und 3 a StVO 1960 dahin zu verstehen sind, dass die Messergebnisse von Vortestgeräten nicht herangezogen werden dürfen, um den Alkoholgehalt der Atemluft - etwa im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens oder eines Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung - festzustellen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Grundsatz der Unbeschränktheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Allgemein BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008110134.X02Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013