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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §5 Abs3;Rechtssatz
Schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 5 Abs. 3 StVO 1960 ergibt sich, dass die Untersuchung der Atemluft auf den Alkoholgehalt mit dem Alkomat vorzunehmen ist, normiert doch der Abs. 3a dieser Bestimmung ausdrücklich, dass die "Überprüfung der Atemluft auf Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol" mit einem Gerät (nach den Gesetzesmaterialien zur 21. StVO-Novelle, RV 859 BlgNR XXII. GP und nach der Alkoholvortestgeräteverordnung ein Vortestgerät)Schon aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 5, Absatz 3, StVO 1960 ergibt sich, dass die Untersuchung der Atemluft auf den Alkoholgehalt mit dem Alkomat vorzunehmen ist, normiert doch der Absatz 3 a, dieser Bestimmung ausdrücklich, dass die "Überprüfung der Atemluft auf Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol" mit einem Gerät (nach den Gesetzesmaterialien zur 21. StVO-Novelle, Regierungsvorlage 859 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode und nach der Alkoholvortestgeräteverordnung ein Vortestgerät)
vorzunehmen ist, das "den Alkoholgehalt der Atemluft ... nicht
bestimmt". Beim Vortestgerät handelt es sich also, wie insbesondere auch die Gesetzesmaterialien zeigen, um ein Gerät, dessen Ergebnisse bloß auf "den Verdacht einer Beeinträchtigung" durch Alkohol schließen lassen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008110134.X01Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013