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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28a Abs3 idF 1995/895;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/09/0061 E 21. August 2001 RS 3Stammrechtssatz
Eine aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des § 28a Abs. 3 AuslBG (in der Fassung BGBl. Nr. 895/1995) stammende Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten ist - auch ohne Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat - nach dem 1. Jänner 1996 weiterhin wirksam geblieben (Hinweis E 28. 9. 2000, 2000/09/0084).Eine aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 895 aus 1995,) stammende Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten ist - auch ohne Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat - nach dem 1. Jänner 1996 weiterhin wirksam geblieben (Hinweis E 28. 9. 2000, 2000/09/0084).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008090285.X04Im RIS seit
03.02.2009Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015