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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die im § 73 Abs. 1 AVG normierte Entscheidungspflicht sowie deren Verletzung durch die Behörde setzt einen Antrag einer Partei voraus, der durch Bescheid zu erledigen ist. Nicht von Bedeutung ist, ob eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung oder eine verfahrensrechtliche Entscheidung (z.B. Zurückweisung) zu ergehen hat.Die im Paragraph 73, Absatz eins, AVG normierte Entscheidungspflicht sowie deren Verletzung durch die Behörde setzt einen Antrag einer Partei voraus, der durch Bescheid zu erledigen ist. Nicht von Bedeutung ist, ob eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung oder eine verfahrensrechtliche Entscheidung (z.B. Zurückweisung) zu ergehen hat.
Wird daher ein Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG eingebracht, hat die zuständige Oberbehörde zu prüfen, ob ein Antrag im Sinne des Abs. 1 dieses Paragraphen vorliegt. Die Prüfung dieser Frage ist in einem den Grundsätzen des AVG entsprechenden Ermittlungsverfahren zu klären.Wird daher ein Devolutionsantrag gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG eingebracht, hat die zuständige Oberbehörde zu prüfen, ob ein Antrag im Sinne des Absatz eins, dieses Paragraphen vorliegt. Die Prüfung dieser Frage ist in einem den Grundsätzen des AVG entsprechenden Ermittlungsverfahren zu klären.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag Beweiswürdigung antizipative vorweggenommeneEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008050010.X01Im RIS seit
23.01.2009Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017