RS Vwgh 2008/12/16 2007/18/0380

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Veröffentlicht am 16.12.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
FrG 1997 §33 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Ansicht der Berufungsbehörde, dass die Behörde erster Instanz eine andere als die verhängte fremdenpolizeiliche Maßnahme hätte ergreifen sollen, bietet keine Grundlage für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG (Hinweis E 24. April 2007, 2006/18/0423).Die Ansicht der Berufungsbehörde, dass die Behörde erster Instanz eine andere als die verhängte fremdenpolizeiliche Maßnahme hätte ergreifen sollen, bietet keine Grundlage für ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG (Hinweis E 24. April 2007, 2006/18/0423).

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes Besondere Rechtsgebiete Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Auswechslung behördlicher Aufträge und Maßnahmen Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007180380.X01

Im RIS seit

19.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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