RS Vwgh 2008/12/16 2007/09/0385

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/10/0171 E 8. Februar 1988 VwSlg 12622 A/1988 RS 1 (Hier: Es bleibt auch kein Raum für eine historische Auslegung.)

Stammrechtssatz

Bei der Auslegung des Gesetzes ist vom Vorrang des Wortlautes auszugehen; es ist nach der objektiven Methode die Frage zu beantworten, was der kundgemachte Text bedeutet; führt diese Vorgangsweise zu einem klaren Ergebnis, so ist dieses maßgebend (Hinweis E 15.2.1979, 1405/78, und E 24.9.1979, 1341/78). Läßt der Wortlaut (Wortsinn) keine Zweifel offen, so ist für eine teleologische Auslegung kein Raum (Hinweis E 3.3.1981, 789/80, VwSlg 10389 A/1981).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007090385.X02

Im RIS seit

17.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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