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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
ASVG §175 Abs1;Rechtssatz
Bei einem Dienstunfall gemäß § 90 BKUVG ist auf die Definition eines Arbeitsunfalles gemäß § 175 Abs. 1 ASVG zurückzugreifen, was abgesehen vom im Wesentlichen übereinstimmenden Text des § 90 BKUVG und des § 175 ASVG durch die Erläuterungen (Erläut RV 463 BlgNR 11. GP) klargestellt ist, wonach der Versicherungsfall des Dienstunfalles unter den gleichen Voraussetzungen als eingetreten gilt wie in der Unfallversicherung nach dem ASVG; auch die Voraussetzungen sind die gleichen. Deshalb ist die zu § 175 ASVG ergangene Rechtsprechung und Lehre zur Auslegung maßgeblich.Bei einem Dienstunfall gemäß Paragraph 90, BKUVG ist auf die Definition eines Arbeitsunfalles gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG zurückzugreifen, was abgesehen vom im Wesentlichen übereinstimmenden Text des Paragraph 90, BKUVG und des Paragraph 175, ASVG durch die Erläuterungen (Erläut Regierungsvorlage 463 BlgNR 11. Gesetzgebungsperiode klargestellt ist, wonach der Versicherungsfall des Dienstunfalles unter den gleichen Voraussetzungen als eingetreten gilt wie in der Unfallversicherung nach dem ASVG; auch die Voraussetzungen sind die gleichen. Deshalb ist die zu Paragraph 175, ASVG ergangene Rechtsprechung und Lehre zur Auslegung maßgeblich.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007090385.X01Im RIS seit
17.02.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013