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40/01 VerwaltungsverfahrenHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/09/0248 E 19. September 2001 RS 1Stammrechtssatz
Werden Behauptungen erstmals in der Berufung aufgestellt, ist es Aufgabe der Berufungsbehörde, ihren Verweis auf die von ihr geteilte rechtliche Beurteilung der Angelegenheit durch die Behörde erster Instanz durch weitere Ausführungen betreffend die in der Berufung an sie neu herangetragene Rechtsfrage zu ergänzen. Sind aber die Ausführungen des letztinstanzlichen Bescheides infolge Fehlens derartiger Ausführungen für den Verwaltungsgerichtshof weder nachvollziehbar noch überprüfbar, liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen muss (Hinweis E VwGH 28. 7. 2000, 99/09/0032,0033).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete Diverses Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050054.X11Im RIS seit
30.01.2009Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012