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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Nur wenn die im erstinstanzlichen Verfahren erstellten und in den Bescheid eingeflossenen Gutachten hinsichtlich der rechtserheblichen Befunde und der medizinischen Beurteilung vollständig und schlüssig sind, kann sich die Berufungsbehörde im Hinblick auf den Verfahrensgrundsatz der möglichsten Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2 AVG) auf diese Gutachten stützen, ohne die betreffenden Sachverständigen selbst zu befassen. Aufgabe der Berufungsbehörde ist es aber regelmäßig, die mit dem angefochtenen Bescheid bereits entschiedene Sache neuerlich zu entscheiden und zwar im Prinzip so, als ob diese Sache erstmals entschieden würde (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 26. April 2001, Zl. 2001/20/0161).Nur wenn die im erstinstanzlichen Verfahren erstellten und in den Bescheid eingeflossenen Gutachten hinsichtlich der rechtserheblichen Befunde und der medizinischen Beurteilung vollständig und schlüssig sind, kann sich die Berufungsbehörde im Hinblick auf den Verfahrensgrundsatz der möglichsten Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2, AVG) auf diese Gutachten stützen, ohne die betreffenden Sachverständigen selbst zu befassen. Aufgabe der Berufungsbehörde ist es aber regelmäßig, die mit dem angefochtenen Bescheid bereits entschiedene Sache neuerlich zu entscheiden und zwar im Prinzip so, als ob diese Sache erstmals entschieden würde (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 26. April 2001, Zl. 2001/20/0161).
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Gutachten Verwertung aus anderen Verfahren Rechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050054.X10Im RIS seit
30.01.2009Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012