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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Es können die Gutachten aus anderen Verfahren einer behördlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Es bedarf dann aber einer nachvollziehbaren und umfassenden Darlegung in der Bescheidbegründung, weshalb diese Gutachten auch im konkreten Fall Verwendung finden können (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 10. September 2008, Zl. 2008/05/0041).
Schlagworte
Gutachten Verwertung aus anderen Verfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050054.X09Im RIS seit
30.01.2009Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012