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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/05/0128 E 27. Februar 2006 VwSlg 16852 A/2006 RS 3Stammrechtssatz
Die Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen (§ 48 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO 1996) ist von der Baubehörde bei gewerblichen Betriebsanlagen nicht zu prüfen, da diese bereits Prüfgegenstand der Gewerbebehörde im gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahren gemäß § 77 Abs. 1 iVm § 74 Abs. 2 Z 1 Gewerbeordnung 1994 ist.Die Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO 1996) ist von der Baubehörde bei gewerblichen Betriebsanlagen nicht zu prüfen, da diese bereits Prüfgegenstand der Gewerbebehörde im gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahren gemäß Paragraph 77, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, Gewerbeordnung 1994 ist.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1 Baubewilligung BauRallg6 sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050054.X01Im RIS seit
30.01.2009Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012