RS Vwgh 2008/12/16 2007/05/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2008
beobachten
merken

Index

L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;
GdO OÖ 1948 §102 Abs5;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/05/0296 E 29. Jänner 2008 RS 2 (hier: nur Satz 1 und 2)

Stammrechtssatz

Die aufsichtsbehördliche Kontrolle ist gemäß § 102 Abs. 5 Oberösterreichische Gemeindeordnung 1990 also eine bloß nachprüfende Rechtmäßigkeitskontrolle. Die Aufsichtsbehörde prüft, ob der bekämpfte Gemeindebescheid im Zeitpunkt seines Zustandekommens zur damals maßgeblichen Sach- und Rechtslage rechtmäßig war. Die Aufsichtsbehörde hat sohin nicht in der Sache selbst - reformatorisch - zu entscheiden, sondern ist nur befugt, den angefochtenen Bescheid gegebenenfalls aufzuheben, also eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Die Entscheidungsbefugnis der Aufsichtsbehörde ist somit der dem Verwaltungsgerichtshof im Bescheidbeschwerdeverfahren vergleichbar (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2006, Zl. 2005/17/0165)Die aufsichtsbehördliche Kontrolle ist gemäß Paragraph 102, Absatz 5, Oberösterreichische Gemeindeordnung 1990 also eine bloß nachprüfende Rechtmäßigkeitskontrolle. Die Aufsichtsbehörde prüft, ob der bekämpfte Gemeindebescheid im Zeitpunkt seines Zustandekommens zur damals maßgeblichen Sach- und Rechtslage rechtmäßig war. Die Aufsichtsbehörde hat sohin nicht in der Sache selbst - reformatorisch - zu entscheiden, sondern ist nur befugt, den angefochtenen Bescheid gegebenenfalls aufzuheben, also eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Die Entscheidungsbefugnis der Aufsichtsbehörde ist somit der dem Verwaltungsgerichtshof im Bescheidbeschwerdeverfahren vergleichbar vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2006, Zl. 2005/17/0165)

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050022.X02

Im RIS seit

30.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten