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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/05/0007 E 27. Juni 2006 RS 2Stammrechtssatz
Aufgabe der Aufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren gemäß § 102 Oö. Gemeindeordnung 1990 ist es zu prüfen, ob subjektive Rechte der Einschreiter durch die angefochtene Entscheidung verletzt werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2001, Zl. 2001/05/0096). Die Parteienrechte der Nachbarn sind im Vorstellungsverfahren nach der Oö. Gemeindeordnung 1990 auf die Mitsprache in jenen Punkten beschränkt, in denen ihnen im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1971, Zl. 1447/69, VwSlg. 7982 A/1971, zu der mit der hier zu beurteilenden Rechtslage übereinstimmenden Oö. Gemeindeordnung 1965).Aufgabe der Aufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren gemäß Paragraph 102, Oö. Gemeindeordnung 1990 ist es zu prüfen, ob subjektive Rechte der Einschreiter durch die angefochtene Entscheidung verletzt werden vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2001, Zl. 2001/05/0096). Die Parteienrechte der Nachbarn sind im Vorstellungsverfahren nach der Oö. Gemeindeordnung 1990 auf die Mitsprache in jenen Punkten beschränkt, in denen ihnen im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1971, Zl. 1447/69, VwSlg. 7982 A/1971, zu der mit der hier zu beurteilenden Rechtslage übereinstimmenden Oö. Gemeindeordnung 1965).
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050022.X01Im RIS seit
30.01.2009Zuletzt aktualisiert am
23.09.2009