RS Vwgh 2008/12/16 2006/05/0292

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2008
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82054 Baustoff Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §2 Z25;
BauTG OÖ 1994 §6 Abs2 Z4;
ROG OÖ 1994 §32 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat zwar die Zulässigkeit unterirdischer Bauführungen ausdrücklich nur im Zusammenhang mit Abstandsbestimmungen genannt (§ 6 Abs. 2 Z. 4 OÖ BauTG); ausgehend davon, dass Bestimmungen über die Ausnutzbarkeit der Bauplätze unter dem Gesichtspunkt der Nachbarrechte der Wahrung des Interesses der Nachbarn an einem Höchstausmaß an Lichteinfall und Luftzugang dienen (Hinweis auf den Nachweis bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht6, 305), kann sich auf die hier gegebene Beschränkung im Bebauungsplan der Nachbar nur dann berufen, wenn die Bauführung oberirdisch erfolgt (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1986, Zl. 84/05/0009, ergangen zur Wr BauO).Der Gesetzgeber hat zwar die Zulässigkeit unterirdischer Bauführungen ausdrücklich nur im Zusammenhang mit Abstandsbestimmungen genannt (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, OÖ BauTG); ausgehend davon, dass Bestimmungen über die Ausnutzbarkeit der Bauplätze unter dem Gesichtspunkt der Nachbarrechte der Wahrung des Interesses der Nachbarn an einem Höchstausmaß an Lichteinfall und Luftzugang dienen (Hinweis auf den Nachweis bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht6, 305), kann sich auf die hier gegebene Beschränkung im Bebauungsplan der Nachbar nur dann berufen, wenn die Bauführung oberirdisch erfolgt (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1986, Zl. 84/05/0009, ergangen zur Wr BauO).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050292.X01

Im RIS seit

30.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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