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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat zwar die Zulässigkeit unterirdischer Bauführungen ausdrücklich nur im Zusammenhang mit Abstandsbestimmungen genannt (§ 6 Abs. 2 Z. 4 OÖ BauTG); ausgehend davon, dass Bestimmungen über die Ausnutzbarkeit der Bauplätze unter dem Gesichtspunkt der Nachbarrechte der Wahrung des Interesses der Nachbarn an einem Höchstausmaß an Lichteinfall und Luftzugang dienen (Hinweis auf den Nachweis bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht6, 305), kann sich auf die hier gegebene Beschränkung im Bebauungsplan der Nachbar nur dann berufen, wenn die Bauführung oberirdisch erfolgt (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1986, Zl. 84/05/0009, ergangen zur Wr BauO).Der Gesetzgeber hat zwar die Zulässigkeit unterirdischer Bauführungen ausdrücklich nur im Zusammenhang mit Abstandsbestimmungen genannt (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, OÖ BauTG); ausgehend davon, dass Bestimmungen über die Ausnutzbarkeit der Bauplätze unter dem Gesichtspunkt der Nachbarrechte der Wahrung des Interesses der Nachbarn an einem Höchstausmaß an Lichteinfall und Luftzugang dienen (Hinweis auf den Nachweis bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht6, 305), kann sich auf die hier gegebene Beschränkung im Bebauungsplan der Nachbar nur dann berufen, wenn die Bauführung oberirdisch erfolgt (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1986, Zl. 84/05/0009, ergangen zur Wr BauO).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006050292.X01Im RIS seit
30.01.2009Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009